Berliner Friedhöfe und ihre Grabstätten

Folgend haben wir Euch die unterschiedlichen Varianten von Grabstätten auf Berliner Friedhöfen zusammengestellt. Nicht alle Grabstättenarten werden auch auf jedem Friedhof angeboten. Doch so könnt ihr euch schonmal schlau machen welche Art euch zusagen würde und ob diese auch auf eurem Friedhof der Wahl angeboten wird. Bei Fragen und individuellen Wünschen stehen wir euch gerne zur Verfügung.

Zuerst gilt es in Berlin zwischen landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfen zu unterscheiden. Landeseigene Friedhöfe sind konfessionsunabhängig und bieten teilweise auch Bereiche und Felder für bestimmte Religionen an.  Solltet ihr einer bestimmten Religion angehören haben wir euch weiter unten unter nichtlandeseigene Friedhöfe ein paar Links gesammelt. Aber zunächst einmal zu den landeseigenen Friedhöfen und ihren Grabstättenarten:

Landeseigene Friedhöfe

Öffentliche Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Toten und die Pflege des Andenkens ermöglichen. Auf landeseigenen Friedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet. Friedhofsträger ist das Land Berlin.

Hier hilfreiche Listen und Informationen

Grabstätten auf landeseigenen Friedhöfen

Ausschlaggebend für Art und Ausgestaltung einer Grabstätte und die mit der Nutzung verbundenen Gebühren ist zunächst die Art der Bestattung. Dabei wird grundsätzlich zwischen Erd- und Feuerbestattung unterschieden. Während bei der Erdbestattung der/ die Verstorbene im Sarg bestattet wird, wird bei der Feuerbestattung der Leichnam zuerst eingeäschert und anschließend die Urne mit der Asche in einem Urnengrab beigesetzt.

Grabstätten

Folgende Arten von Grabstätten werden sowohl für Erdbestattungen als auch für Urnenbeisetzungen angeboten:

  • Familiengrabstätte (Lage und Größe der Grabstätte sowie und die Anzahl der Grabstellen sind wählbar; das Nutzungsrecht ist verlängerbar)
  • Wahlgrabstätte (Lage und Größe der einzelnen Grabstelle sind vorgegeben; der Erwerb des Nutzungsrechtes an mehreren nebeneinander liegenden Grabstellen ist möglich; das Nutzungsrecht ist verlängerbar)
  • Reihengrabstätte (Lage und Größe der einzelnen Grabstätte sind vorgegeben; die Belegung erfolgt nacheinander durch die Friedhofsverwaltung; das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar)
  • Gemeinschaftsgrabstätte (Bestattung erfolgt in einheitlich gestalteter und gepflegter Grünfläche; die Belegung erfolgt der Reihe nach; das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar)

Darüber hinaus sind Urnenbeisetzungen in den folgenden Grabstättenarten möglich:

  • Wandgrabstätte (die Beisetzung erfolgt oberirdisch in freistehenden baulichen Anlagen oder Gebäuden, Anzahl und Größe sind abhängig von der jeweiligen Bauart; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung, im Einzelfall ist sie jedoch möglich)
  • Grabstätte im Baumfeld (die Beisetzung erfolgt im Wurzelbereich von Bäumen in einer einheitlich gepflegten Grünfläche; Lage, Größe und Anzahl der Grabstellen sind wählbar; das Nutzungsrecht ist verlängerbar)


Voraussetzung für die Nutzung einer Grabstätte ist der Erwerb des sogenannten Nutzungsrechtes. Dieses wird entsprechend der in Berlin geltenden Ruhezeit für eine Dauer von 20 Jahren vergeben. Während ein Nutzungsrecht für Reihen- und Gemeinschaftsgrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit erlischt, kann es bei Wahl- und Familiengrabstätten verlängert werden.

Gebühren

Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte können grundsätzlich folgende Gebühren anfallen:

  • Verwaltungsgebühr (wird für die Einräumung des Nutzungsrechtes erhoben und ist für alle Grabstättenarten gleich)
  • Friedhofsgrundgebühr (damit werden die Kosten für die Unterhaltung des Friedhofs einschließlich der Bereitstellung der Infrastruktur (Brunnen, Abfallbehälter usw.) anteilig berechnet)
  • Bestattungsgebühr (bezieht sich auf die eigentliche Bestattung; die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand für die verschiedenen Bestattungs- und Grabstättenarten)
  • Gebühr für die Trauerfeier (diese beinhaltet neben der Nutzung der Feierhalle auch eine Grundausschmückung des Raumes mit Pflanzen und Kerzen)
  • zusätzliche Gebühr für die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege einer Grabstätte (wird erhoben bei Gemeinschaftsgrabstätten, Urnenwänden und Baumfeldern, bei denen die Friedhofsverwaltung die Anlage, Instandhaltung und Pflege innehat und ist abhängig vom jeweiligen Unterhaltungsaufwand und gilt für den Zeitraum von 20 Jahren

 Nichtlandeseigene Friedhöfe

Nichtlandeseigene Friedhöfe sind Friedhöfe, die der Bestattung der Mitglieder von Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften entsprechend der jeweiligen Friedhofsordnung dienen. Träger von nichtlandeseigenen Friedhöfen können Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemäß § 3 Abs. 2 beliehene Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sein.

Hier eine Liste von nichtlandeseigenen Friedhöfen (mit Ausnahme von dem buddhistischen Grabfeld auf dem FH Ruhleben, welches wir vollständigkeitshalber hier auch mitauflisten). Klick gerne auf die jeweilige Überschrift, um zu der zugehörigen Adressliste zu gelangen. Die Auflistung erfolgt alphabetisch:

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